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Am 14. Mai 2024 löste das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das Telemediengesetz (TMG) ab. Die Pflichtangaben, die in einem Impressum vorgehalten werden müssen, finden sich nun in den §§ 5, 6 DDG. Zudem erfolgte eine Umbenennung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Hierdurch muss die bisherige Bezeichnung von „Telemedien“ zu „Digitale Dienste“ umbenannt werden. Vergessen Sie also nicht, Ihr Impressum zu aktualisieren. Zusammenfassend müssen folgende Anpassungen vorgenommen werden:

  • Innerhalb des Impressums ergeben sich die „Allgemeinen Informationspflichten“ jetzt aus § 5 DDG. § 5 TMG gibt es nicht mehr und ist entsprechend aus dem Impressum zu löschen.
  • Sofern Angaben nach dem bisherigen § 6 TMG zu „Besonderen Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen“ gemacht werden, sind diese jetzt in § 6 DDG geregelt und entsprechend abzuändern.
  • Wird im CMP/ Cookie-Banner auf § 25 TTDSG Bezug genommen, so ist dies in § 25 TDDDG abzuändern.
  • Der Begriff „Telemedien“ ist durch „Digitale Dienste“ zu ersetzen.

Vergessen Sie nicht, die Datenschutzinformation auf der Webseite zu kontrollieren. Auch hier muss das TMG durch das DDG, sowie das TTDSG durch das TDDDG ersetzt werden.