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Telefonanrufe als Marketingmittel

Zahlreiche Unternehmen betreiben Telefonmarketing, um ihre Produkte und Dienstleistungen anzupreisen. Die Zulässigkeit von Telefonwerbung ist durch das Wettbewerbs- und Datenschutzrecht strikt reglementiert. Zum einen regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) welche Kontaktwege der Werbende benutzen darf. Zum anderen werden am Telefon personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet, so dass das Datenschutzrecht beachtet werden muss. Telefonwerbung ist daher nur erlaubt, wenn die Voraussetzungen aus beiden Rechtsgebieten erfüllt sind.

Voraussetzungen aus dem UWG

Die Voraussetzungen, wann ein Werbeanruf zulässig ist, richtet sich nach Art.7 UWG. Hieraus ergibt sich, dass Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung und gegenüber sonstigen Marktteilnehmern nur mit deren mutmaßlicher Einwilligung zulässig sind. Zur Frage, wann eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt, hat der BGH ausgeführt, dass es auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung ankommt. Maßgeblich ist dabei, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen durfte, dass der Anzurufende einen solchen Anruf erwarte oder diesem positiv gegenüberstehe (BGH, Urteil vom 11.03.2010 – I ZR 27/08; BGHZ 113, 282, 286 – Telefonwerbung IV). Dabei muss aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein sachliches Interesse des Anzurufenden vermutet werden können (BGH, Urteil vom 25.01.2001-I ZR 53/99). Es muss somit im Einzelfall geprüft werden, wann eine solche mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Sofern keine Einwilligung vorliegt, stellen Werbeanrufe eine unzulässige Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar, was als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 300 000 Euro geahndet werden kann (vgl. § 20 Abs. 2, 3 UWG).

Voraussetzungen nach der DSGVO für B2B-Telefonmarketing

Bei einem Telefonat werden grundsätzlich personenbezogene Daten verarbeitet. Der Unternehmer könnte sich für die rechtmäßige Verarbeitung der Daten auf sein berechtigtes Interesse stützen (Rechtsgrundlage für die Verarbeitung: Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO). Hierfür ist eine Interessenabwägung zwischen den Unternehmensinteressen und den Rechten des Angerufenen vorzunehmen. Bei der Abwägung dürfen die Rechte des Werbeadressaten nicht das Interesse des werbenden Unternehmens überwiegen. Für den Werbetreibenden spricht zunächst der Erwägungsgrund 47 der DSGVO. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der „Direktwerbung“ wird hier als berechtigtes Interesse anerkannt. Von dem Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) wird zudem gefordert, dass auch Wertungen der Zulässigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr.2 UWG zu berücksichtigen sind. Wenn die Zulässigkeit nach UWG bejaht wurde, so spricht vieles für eine Datenverarbeitung nach Art.6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Grundsätzlich ist die Rechtmäßigkeit jedoch eine Einzelfallentscheidung.

Voraussetzungen nach der DSGVO für B2C-Telefonmarketing

Bereits vor dem ersten Werbeanruf muss der Verbraucher seine Einwilligung ausdrücklich erteilt haben. Dabei ergeben sich die Voraussetzungen für die Einwilligung aus der DSGVO. Diese muss vom Betroffenen freiwillig, für einen bestimmten Fall und in informierter Weise unmissverständlich abgegeben werden. Zudem muss der Betroffene über seine Widerrufsmöglichkeit informiert worden sein. Das werbende Unternehmen muss in der Lage sein, die Einwilligung nachzuweisen. Auch hier ist Vorsicht geboten! Ein digitaler Nachweis, der durch das sog. Double-Opt-In-Verfahren per Email eingeholt wurde, ist nach der BGH-Rechtsprechung nicht ausreichend. Durch das Double-Opt-In-Verfahren wird die Identität vom Empfänger- und Senderkonto überprüft. Jedoch kann durch das Double-Opt-In-Verfahren nicht der Nachweis der Identität zwischen der einwilligenden Person und dem Inhaber der Telefonnummer geführt werden. Für die Einholung einer digitalen Einwilligung wäre jedoch auch der Einsatz eines sog. Code-Ident-Verfahren denkbar. Hier bekommt der Verbraucher per SMS einen Code zugesandt, den dieser online zur Bestätigung angeben muss.

Fazit

Beachten Sie die gesetzlichen Möglichkeiten für Werbeanrufe. Sofern Sie diese nicht einhalten, kann Ihnen dies teuer zu stehen kommen. Denn neben Abmahnungen durch Mitbewerber sind die behördlichen Bußgelder nicht zu vergessen. Lassen Sie sich vorab von uns zu diesem Thema beraten.