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Beschäftigtendatenschutz: Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf der Unternehmenswebseite

Viele Unternehmen verwenden für die eigene Unternehmenswebseite Mitarbeiterfotos, sei es um diese mit eigenen Amateurmodels zu bestücken, da professionelle Statisten außerhalb der finanziellen Reichweite liegen, oder um Nähe zum Kunden aufbauen zu wollen. Egal aus welchem Grund: Der Datenschutz muss hier ebenfalls beachtet werden.

Datenschutzrechtliche Anforderungen für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos

Grundsätzlich benötigt man für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet die Einwilligung des jeweiligen Mitarbeiters. Diese muss von diesem tatsächlich freiwillig abgegeben werden, wobei klargestellt sein muss, dass bei einer Nichterteilung der Einwilligung dem Mitarbeiter keine rechtlichen Konsequenzen drohen. Die Einwilligung muss auch so gefasst sein, dass der betroffene Mitarbeiter die Tragweite seiner Entscheidung abschätzen kann. Hierzu muss die Einwilligung konkrete Angaben zu Ort, Art und Kontext der Veröffentlichung enthalten. Ebenso muss der Mitarbeiter über die allgemeinen Informationspflichten und sein jederzeitiges Widerrufsrecht nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO aufgeklärt werden. Jedem Unternehmen ist anzuraten, die Einwilligungserklärung schriftlich abzufassen. Sollte es nämlich zu einem Rechtsstreit kommen, so ist der Unternehmer in der Nachweispflicht, dass die Einwilligung ordnungsgemäß eingeholt wurde.

Wann ist keine Einwilligung von Mitarbeiterfotos notwendig?

Es gibt Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung des Mitarbeiters eingeholt werden muss. Dies ist der Fall, wenn die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet auf Grundlage des Arbeitsvertrages gerechtfertigt und die Veröffentlichung von Fotos zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei einem Profi-Model. Der Arbeitsvertrag muss somit genau geprüft werden, ob im konkreten Fall eine Ausnahme vorliegt.

Und was passiert bei Ausscheiden des Mitarbeiters?

Mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen muss jedoch nicht automatisch das Foto von der Unternehmenswebseite gelöscht werden. Zunächst muss überprüft werden, wie der Mitarbeiter auf dem Foto zu erkennen ist. Ist der Mitarbeiter auf dem Foto nicht besonders herausgestellt, bleibt die vom Mitarbeiter erteilte Einwilligung auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen. Widerruft er jedoch ausdrücklich seine Einwilligung, so müssen nach DSGVO und BDSG die Fotos entfernt werden. Sofern es sich um Gruppenfotos handelt, auf denen der ausgeschiedene Mitarbeiter zu sehen ist, kann der ausgeschiedene Mitarbeiter verlangen, dass seine Abbildung unkenntlich gemacht wird.

Separater Vertrag als Alternative zur Einwilligung

Überlegen Sie sich als Unternehmer bereits in der Planungsphase, ob und für welchen Zweck Sie die Mitarbeiterfotos veröffentlichen möchten und welche Kostenfolgen diese bei einem Widerruf der Einwilligung durch den Mitarbeiter mit sich bringen. Als Alternative zu einer Einwilligung wäre auch an einen separaten Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Veröffentlichung der Fotos zu denken. Hierin müsste man zum einen die Aufnahme und deren Verwertung regeln und zum anderen eine Gegenleistung festlegen. Ein Widerruf wäre hierdurch ausgeschlossen und die Verwendung der Fotos auch nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters gesichert.

Fazit

Prüfen Sie genau, ob Sie eine Einwilligung Ihrer Mitarbeiter für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf Ihrer Unternehmenswebseite benötigen. Gerne beraten wir Sie hierzu und erstellen für Sie die notwendigen rechtlichen Unterlagen.